(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren Geltung nicht explizit zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
(2) Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern.
(3) Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie in Textform bestätigt hat.
(1) Die Auftragnehmerin erbringt Dienstleistungen in den folgenden Bereichen:
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung und Vergütungsvereinbarung.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich (auch per E-Mail) annimmt. Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Auftragnehmerin.
(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
(5) Die Auftragnehmerin schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(7) Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Grundlage sind entweder:
(2) Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder den Umständen die Leistungspflicht der Auftragnehmerin definiert ist. Soweit nicht ein anderes vereinbart, umfasst der Paketpreis immer nur das Entgelt für die Tätigkeiten der Auftragnehmerin. Alle erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen, Kosten für Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern der Auftragnehmerin) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu vergüten.
(3) Alle Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Kunde ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten
(4) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig.
(5) Bei stundensatzbasierter Vergütung erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus auf Basis der geleisteten Stunden.
(6) Die Zahlung des Kunden ist – soweit nicht anders vereinbart – binnen 10 Werktage nach Rechnungsstellung fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Der Auftragnehmerin stehen die gesetzlichen Rechte, insbesondere der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu.
(7) Der Auftragnehmerin beginnt mit der Leistungserbringung grundsätzlich erst nach Eingang der Anzahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendige Mitwirkung rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Dies umfasst insbesondere:
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch unzureichende Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Mehrkosten, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Kunde.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der ihm überlassenen Inhalte, Daten und Informationen sowie für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben in seinem Verantwortungsbereich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.
(5) Der Kunde erlaubt, nach vorheriger Absprache und Freigabe, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit dessen Name und Logo als Referenz benennt.
(1) Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Auftragnehmerin nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(3) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Auftragnehmerin oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.
(4) Soweit der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.
(5) Für die von Dritten angebotenen Tools, Software oder Dienste (z. B. Lexoffice, Notion, Make) übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Die Nutzung dieser Dienste erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Drittanbieter.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugünsten von Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern der Auftragnehmerin.
(1) Die Auftragnehmerin erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Im Falle von Mängeln ist die Auftragnehmerin zur Nachleistung berechtigt und verpflichtet.
(2) Mängel sind der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung, schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Schlägt die Nachleistung zweimal fehl oder verweigert die Auftragnehmerin sie, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – bei erheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten.
(4) Mängel, die auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden beruhen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
(1) Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Geschäftsdaten, Strategien, Kundendaten, Zugangsdaten, Prozessbeschreibungen und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.
(3) Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren.
(4) Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, öffentlich zugänglich sind oder ihr von einem berechtigten Dritten offenbart wurden.
(1) Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen ein.
(2) Vorleistungen, Konzepte, Methoden und Arbeitsmittel der Auftragnehmerin, die unabhängig vom Auftrag bestehen, verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
(3) Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B.) Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. Verjährungsfrist, steuerliche Aufbewahrungsfristen).
(1) Projektbasierte Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Laufzeit vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform (auch E-Mail ist zulässig).
(4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Auftragnehmerin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in Niedersachsen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin maßgeblich.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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